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(1) 1 Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 2 Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung Umsatzsteuergesetz (UStG) § 3a Ort der sonstigen Leistung (1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt § 3a UStG - Ort der sonstigen Leistung (1) 1 Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 2 Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung
(1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von.. Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 3a.2 UStAE um einen Abs. 11a. Führt ein Unternehmer eine sonstige Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen aus, ist der Ort der sonstigen Leistung grundsätzlich dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt Ort der sonstigen Leistung am Sitzort oder der Betriebsstätte des leistenden Unternehmers bei Leistungen an Nichtunternehmer (§ 3a Abs. 1 UStG) (1) Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 UStG nur bei Leistungen an • Leistungsempfänger, die nicht Unternehmer sind Sonstige Leistung (§ 3a, Art 3a UStG) Stand: 1.1.2016 § 3a. (1) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen. (1a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt (Anm.: Eigenverbrauch): 1. Die Verwendung eines dem Unternehmen.
Während der Begriff der Lieferung als Verschaffung der Verfügungsmacht nach § 3 Abs. 1 UStG beschrieben ist, ergibt sich der Begriff der sonstigen Leistung aus einer Ausschlussdefinition in § 3 Abs. 9 UStG: Jede Leistung, die keine Lieferung darstellt, ist danach als sonstige Leistung anzusehen (1) 1 Als sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 UStG sind die Leistungen anzusehen, mit denen die Übertragung, die Ausstrahlung oder der Empfang von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien ermöglicht und gewährleistet werden, einschließlich.
(1) § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG gilt sowohl für sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) als auch an Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1) die in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen, wenn der Leistungsempfänger Nichtunternehmer und innerhalb der EG ansässig ist (vgl. jedoch Abschnitt 3a.14); sonstige Leistungen im Rahmen einer Bestattung, soweit diese Leistungen als einheitliche Leistungen (vgl. Abschnitt 3.10) anzusehen sind (vgl. Artikel 28 der MwStVO) Die sonstige Leistung ist von dem Grundstück abgeleitet, wenn das Grundstück genutzt wird, um diese sonstige Leistung zu erbringen, vorausgesetzt das Grundstück ist der zentrale und wesentliche Bestandteil der erbrachten sonstigen Leistung. Die sonstige Leistung kann nicht ohne das zugrundeliegende Grundstück erbracht werden (4) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind (§ 3 Abs. 9 Satz 1 UStG)
Erster Abschnitt. Steuergegenstand und Geltungsbereich § 3a Ort der sonstigen Leistung 1 Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich des §§ 3b und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 2 Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung § 3a Abs. 14 Z 6 UStG 1994 behandelt die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen, soweit diese sonstigen Leistungen nicht bereits unter § 3a Abs. 14 Z 1, 4 und 5 UStG 1994 fallen. Gewerbliche Verfahren und Erfahrungen können im Rahmen der laufenden Produktion oder der laufenden Handelsgeschäfte gesammelt werden und daher bei einer.
Steuerpflichtige sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, hat der leistende Unternehmer in der USt-Voranmeldung und der USt-Erklärung für das Kj. (§ 18b Satz 1 Nr. 2 UStG) und in der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG) anzugeben (1) Eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 13 UStG ist eine Leistung, die über das Internet oder ein elektronisches Netz, einschließlich Netze zur Übermittlung digitaler Inhalte, erbracht wird und deren Erbringung auf Grund der Merkmale der sonstigen Leistung in hohem Maße auf Informationstechnologie angewiesen ist; d.h. die Leistung ist im Wesentlichen automatisiert, wird nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erbracht und wäre. Als sonstige Leistung werden laut Gesetzeswortlaut jene Leistungen bezeichnet, die nicht als Lieferungen anzusehen sind (vgl. § 3 Abs.9 S.1 UStG). Dabei ist für die Frage, wo und wann die sonstige Leistung ausgeführt worden ist, die Bestimmung des Leistungsortes von entscheidender Bedeutung - je nach Leistungsort im In- oder Ausland ist schließlich auch die Frage de Entnahme von sonstigen Leistungen nach § 3 Abs. 9a UStG Nach § 3 Abs. 9a UStG werden einer sonstigen Leistung gleichgestellt: die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliege Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG; Änderung des Abschnitts 3a.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses BEZUG BMF -Schreiben vom 28. September 2017 - III C 3 - S 7117 -a/16/10001 (2017/0821216) - GZ III C 3 - S 7117-a/16/10001 DOK 2017/1004344 (bei Antwort bitte GZ und DOKangeben) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit.
UStG § 3 a Ort der sonstigen Leistung Autor: Martin Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer,56. Auflage Oktober 2006 Rn 1-243 § 3 a Ort der sonstigen Leistung (1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der §§ 3 b und 3 f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehme Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. (§ 3a UstG Gesetz - UStG. Umsatzsteuergesetz § 3a Ort der sonstigen Leistung (1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung. (2) Eine sonstige Leistung.
Sonstige Leistungen nach § 3a Absatz 2 UStG eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (Feld 46); unter das Grunderwerbsteuergesetz fallende Umsätze, insbesondere Lieferungen von Grundstücken, für die der leistende Unternehmer nach § 9 Absatz 3 UStG zur Steuerpflicht optiert hat (Feld 73); Werklieferungen und die nicht in Feld 46 einzutragenden sonstigen Leistungen. < § 3a Abs. 3a UStG > - Sonstige Leistungen i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStDV eines Drittlands-unternehmers, wenn die Leistungen im Inland genutzt oder ausgewertet werden. nein z Ja y Inland. < § 1 Abs. 1 UStDV > - Vermietung bestimmter Güterbeför-derungsmittel durch inländische Un-ternehmer an Drittlandsunternehmer, wenn die Leistung im Drittlandsge-biet genutzt wird. nein z Ja y. Sonstige Leistungen sind solche, die keine Lieferungen sind. Aus der Ausschlussformulierung des Abs. 9 Satz 1 UStG ergibt sich, dass eine sonstige Leistung regelmäßig die bewusste Zuwendung eines wirtschaftlichen Vorteils ist, der nicht in der Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand besteht § 3 UStG, Lieferung, sonstige Leistung I. - Steuergegenstand und Geltungsbereich (1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht)
§ 3 Lieferung, sonstige Leistung § 3a Ort der sonstigen Leistung § 3b Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen § 3c Ort der Lieferung in besonderen Fällen § 3d Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs § 3e Ort der Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer. Umsatzsteuergesetz § 3a UStG. Umsatzsteuergesetz § 3a UStG Ort der sonstigen Leistung Zu den Favoriten hinzufügen: TOP ← Zurück → Umsatzsteuergesetz § 3a UStG (1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte.
3a.10. Sonstige Leistungen au. Telekommunikation . 3a.11. Rundfunk- und Fernsehdienstleistung 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte so Leistungen . 3a.13. Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsne. Übertragung oder die Verteilung über die Netze sowie damit unmittelbar . zusammenhängende sonstige Leistungen . 3a.14 § 3a UStG Ort der sonstigen Leistung - Umsatzsteuergesetz und weitere Themen lernen Sie auf http://www.bibukurse.de. Effektive Vorbereitung auf die Prüfung. Die Lieferung oder sonstige Leistung muss außerdem an eine andere Person erbracht werden, das heißt ein Leistungsaustausch liegt vor. Dabei wechselt die Lieferung oder sonstige Leistung gegen Entgelt von einer Person zur anderen. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt keine steuerbare Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG vor
§3a Abs 1 UStG: Sonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen. Alle Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen (Dienstleistungen, Beförderungsleistungen, Speditionsleistungen, Nutzungsüberlassungen) Aktives Tun (= beraten, etc) Dulden. Anwendungsfälle: Hierunter fallen im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers.. Steuerentstehung: Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Beispiel Der belgische Unternehmer B wartet die Maschine des inländischen Unternehmers U in Deutschland - Sonstige Leistungen. Gemäß § 3 Abs. 9 UStG liegt eine sonstige Leistung vor, wenn es sich nicht um eine Lieferung handelt. Sonstige Leistungen können in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen. Beispiel: Die Mann-GmbH, Warendorf, beauftragt die niederländische Firma Sportcheck, ein Gutachten über ihr neues Trampolin-Modell Hüpf' Dich glücklich. 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal; 1.9. Inland - Ausland; 1.10. Gemeinschaftsgebiet - Drittlandsgebiet; 1.11. Umsätze in Freihäfen usw. (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG) 1.12. Freihafen-Veredelungsverkehr, Freihafenlagerung und einfuhrumsatzsteuerrechtlich freier Verkehr (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 UStG. § 1 UStG 1994 § 2 UStG 1994 Unternehmer, Unternehmen § 3 UStG 1994 Lieferung § 3a UStG 1994 Sonstige Leistung § 4 UStG 1994 Bemessungsgrundlage für die Lieferungen, sonstigen Leistungen und den Eigenverbrauch § 5 UStG 1994 § 6 UStG 1994 Steuerbefreiungen § 7 UStG 1994 Ausfuhrlieferung § 8 UStG 1994 Lohnveredlung an Gegenständen der.
Bei den sonstigen Leistungen nach § 3a III UStG gilt, wie oben angedeutet, folgende Übersicht: in Zusammenhang mit einem Grundstück. Belegenheitsort (§ 3a III Nr. 1 S. 1 UStG) kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels. Übergabeort (§ 3a III Nr. 2 S. 1 UStG) Veranstaltungsleistungen und Restaurationsleistunge § 3a UStG Ort der sonstigen Leistung (1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt § 3a UStG Ort der sonstigen Leistung (1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung. (2) Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für.
Ausführliche Definition im Online-Lexikon 1. Begriff: Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sonstige Leistungen können auch in einem Dulden oder Unterlassen bestehen (§ 3 IX UStG) Grundregel: Sonstige Leistungen, die an einen nicht in Deutschland ansässigen Unternehmer erbracht werden, sind dort steuerbar, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat. Wird die Leistung an eine Betriebsstätte ausgeführt, ist die Dienstleistung an dem Ort steuerbar, wo diese ihren Sitz hat (vgl. Paragraf 3a Abs. 2 UStG) Denn bei diesen Leistungen liegt (gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG) der Ort der sonstigen Leistung dort, wo das Grundstück belegen ist. Schwierig ist beispielsweise eine zutreffende umsatzsteuerliche Qualifizierung von Architektenleistungen oder Energieberatungsleistungen, die über das Internet auch ohne Vororteinsatz erbracht werden können
Greift keine Ausnahmeregel liegt bei B2C-Dienstleistungen der steuerliche Ort beim Sitz des leistenden Unternehmens (vgl. §3a Abs. 1 UStG). Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte aus ausgeführt, gilt der Sitz der Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung - Sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (Zeile 48); - unter das GrEStG fallende Umsätze, insbesondere Lieferungen von Grundstücken, für die der leistende Unternehmer nach § 9 Abs. 3 UStG zur Steuerpflicht optiert hat (Zeile 49); - Werklieferungen und die nicht in Zeile 48 einzutragenden sonstigen Leistungen eines im. Rechtsgrundlage. Nach § 3a Absatz 2 UStG im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers; hierzu zählen insbesondere Dienstleistungen, die aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat importiert werden. § 13b Abs. 1 UStG
Innergemeinschaftliche sonstige Leistungen sind nach § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet. Nichtselbständige juristische Personen i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG (Organgesellschaften) haben abweichend von der umsatzsteuerlichen. sonstige Leistung für den außerbetrieblichen Bereich, so ist er dennoch als Unternehmer iSd § 3a Abs 5 Z 1 UStG anzusehen. Beispiel 3: Eine Gemeinde, die neben ihrer Hoheitstätigkeit im Rahmen eines BgA auch unternehmerisch tätig ist, holt für eine Entscheidung im hoheitlichen Bereich eine Expertenmeinung ein. Die Gemeinde gilt für die Ermittlung des Leistungsorte Von § 3a Abs. 2 UStG werden sogenannte B2B (Business to Business)- Umsätze erfasst. An den Unternehmer erbrachte sonstige Leistungen prinzipwerden dort besteuert, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Wird die Leistung an einer Betriebsstätte erbracht, gilt diese als Ort der sonstigen Leistung. b) leistungserbringung an private unternehmer
Ein steuerbarer Umsatz kann unter folgende Sachverhalte fallen: 1. Entgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen (Haupttatbestand), § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1, 6-9 oder § 3a bis § 3c UStG Katalogfällen des § 3a Abs. 4 UStG ist der Ort der sonstigen Leistung auch bei einer Leistung gegenüber einem Nichtunternehmer aus dem Drittlandsgebiet nicht in Deutschland steuerbar, sodass in diesem Fall keine besonderen Nachweispflichten erfüllt werden müssen (1) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen. (1a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt: 1 § 3 UStG - Lieferung, sonstige Leistung § 3 Abs. 1 UStG (Lieferung) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht) So wird durch das BMF-Schreiben der Anwendungserlass bspw. in Abschn. 3a.3 Abs. 3 UStAE um die Nummer 8 ergänzt, aus der folgt, dass auch die Überlassung von Personal, insbesondere die Einschaltung von Subunternehmern, eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück darstellt, wenn gleichzeitig eine bestimmte Leistung oder ein bestimmter Erfolg des überlassenen Personals im.
§ 3 Lieferung, sonstige Leistung (1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht) Frage: Nach welchen Grundregelungen bestimmt sich der Ort einer sonstigen Leistung? Antwort: In § 3a Abs. 1 UStG ist einer der beiden allgemeinen Grundsätze für die Bestimmung des Orts einer sonstigen Leistung geregelt. Wird die sonstige Leistung an einen Nichtunternehme Laut § 3 Abs. 9 UStG sind das Leistungen, die keine Lieferungen sind . Zum Beispiel Dienstleistungen, Überlassungen und sonstige nicht-materielle Güter. Dazu zählen Vermietung und Verpachtung, das Überlassen von Rechten oder auch das Dulden und Unterlassen von Handlungen. Der Begriff Leistung ist der übergeordnete Begriff. Das Leistungsdatum bezeichnet sowohl den Zeitpunkt. § 3: Lieferung, sonstige Leistung § 3a: Ort der sonstigen Leistung § 3b: Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen § 3c: Ort der Lieferung in besonderen Fällen § 3d: Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs § 3 Bei Downloads von Software, Musik und digitalisierten Büchern handelt es sich um auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG (Katalogleistung). Bei diesen Leistungen ist der Ort in § 3a Abs. 3 UStG und § 3a Abs. 3a UStG geregelt, d.h. die Allgemeinregel (Regel 1) kann nicht angewendet werden, weil Spezialvorschriften (Regel 4 und 5) greifen. Danach ist.
A sonstige Leistungen B tauschähnlicher Umsatz § 3 Abs. 12 S. 2 UStG§ 3 Abs. 12 S. 2 UStG§ 3 Abs. 12 S. 2 UStG sonstige Leistungen/Lieferung A Lieferung B Tausch mit Baraufgabe § 3 Abs. 12 S. 1 UStG§ 3 Abs. 12 S. 1 UStG§ 3 Abs. 12 S. 1 UStG Lieferung + Bargeld - wirtschaftlicher Zusammenhang muss gegeben sein Schenkung, echter Schadensersatz, Erbschaft, Erbauseinandersetzung. Die Regelung des § 3a Abs. 11 UStG 1994 gilt nur für sonstige Leistungen, die in einem positiven Tun (dazu gehört auch die Tätigkeit von Fotomodellen) bestehen. Bei diesen Leistungen bestimmt grundsätzlich die Tätigkeit selbst den Leistungsort (siehe aber § 3a Abs. 11 lit. a bis c UStG 1994, sowie Rz 640p bis Rz 641d)
Wird die sonstige Leistung nicht für dessen Unternehmen ausgeführt, ist der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder die, die Leistung abgebende Betriebsstätte unterhält. Tipp! Gegebenenfalls können Sie hierzu auch noch mit kleinen Beispielen arbeiten - Beispiele sind immer das Salz in der Suppe eines. die Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt ( § 8 ); 3. die folgenden sonstigen Leistungen: a) die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen, die Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn sich die Leistungen § 3 UStG Lieferung, sonstige Leistung (1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht) • bei sonstigen Leistungen i.S.d. § 3a Abs. 2 UStG bis zum fünfzehnten Tage des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, zu er-folgen hat, • unter Angabe der eigenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und der des Leis-tungsempfängers, • mit der Angabe Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, wenn . 3 wenn folgende Voraussetzungen.
sonstige Leistungen i. S. d. § 3 Abs. 9 UStG. Diese unterliegen nur dann der Umsatzsteuer, wenn der Ort der Beratungsleistung im liegt Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: − Beratungsleistungen an . Privatpersonen. mit . Wohnsitz im Inland oder im übrigen Gemein-schaftsgebiet der EU. werden grundsätzlich an dem Ort erbracht, von dem aus der. Lieferungen und sonstige Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) Einfuhr von Gegenständen im Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 und § 21 UStG i. V. m. zollrechtlichen Vorschriften) Innergemeinschaftlicher Erwerb im Inland gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 und § 1a, § 1b, § 1c UStG) Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis (§ 14c UStG) Unentgeltliche Wertabgaben (§ 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG) 15. • sich der Ort dieser sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG in Berlin, also im Inland (§ 1 Abs. 2 Satz 1 UStG) befindet, (Die Anwendung der §§ 3b, 3e und 3f UStG, die nach § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG zunächst zu prüfen sind, scheidet aus.) • die Unterrichtstätigkeit vergütet, also gegen Entgelt (A 3.1 Abs. 4 UStAE Leistungsaustausch) ausgeführt wird (auf die Höhe des Entgelts.
§ 3a Abs 1 UStG: Sonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung und eines Zustandes bestehen. Alle Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen (Dienstleistungen, Beförderungsleistungen, Speditionsleistungen, Nutzungsüberlassungen) Aktives Tun (= beraten, etc) Dulden. BMF-Schreiben Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG; Änderung des Abschnitts 3a.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses Sehr geehrter Damen und Herren, in der Steuerberaterpraxis besteht derzeit eine große Verunsicherung in Bezug auf das BMF-Schreiben zu den grundstücksbezogenen Leistungen vom 5. Dezember 2017. Mit diesem Schreiben hat. Sonstige Leistungen, die auf elektronischem Weg erbracht werden, sind am Wohnsitz des Kunden steuerbar (§3a Abs. 5 UStG). Somit ist die ausländische Mehrwertsteuer zu berechnen. Innerhalb der EU kann der Unternehmer das vereinfachte Verfahren des Mini-One-Stop-Shop anwenden. Dies bedeutet, der Unternehmer muss sich nicht in jedem Empfängerland registrieren, sondern es reicht aus, sich in. § 3 UStG Lieferung, sonstige Leistung (1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). (1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in. zusammenhängende sonstige Leistungen (§ 3a Abs. 4 Nr. 15 UStG) 40. (unbesetzt) 41. Ort der sonstigen Leistung bei Einschaltung eines Erfüllungsgehilfen 42. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung Zu § 3b UStG (§§ 2 bis 7 UStDV) 42a. Ort einer Personenbeförderung und Ort einer Güterbeförderung, die kein
§ 3 Lieferung, sonstige Leistung § 3 Lieferung, sonstige Leistung (Zukünftig) § 3a Ort der sonstigen Leistung. Nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG wird eine sonstige Leistung, die an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, an dem Ort ausgeführt, von dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Nach dieser Definition ist es nicht erforderlich, dass der Empfänger auch über eine gültige USt-IdNr. verfügen muss. Entsprechende Aussagen enthält auch Abschnitt 3a.2 Abs. 9 UStAE. a) Lieferungen nach § 3 Abs. 1b UStG.. zu 7 % b) Sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9a UStG zu 7 % 52 Umsätze zu anderen Steuersätzen.. 2019USt2A502 2019USt2A502 Steuernummer: Umsatz im Kalenderjahr 2018..... (Berechnung nach § 19 Abs. 1 und 3 UStG) Betrag volle EU
41 Nicht steuerbare sonstige Leistungen gem. § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG 21 42 Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland) 45 1.3. Voraussetzungen in Lexware buchhalter Lexware buchhalter benötigt für die Zeilen 48-52 pro Umsatzsteuerausweis ein eigenes Umsatzsteu-erkonto mit Steuersatz. Der Standardkontenplan verfügt über ein Umsatzsteuerkonto 'Umsatzsteuer nach § 13b. 3a.9a. Ort der sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, der . Rundfu nk - und Fernsehdi enstl eistungen und d er auf elektr onisch em Weg erbr ac hten . sonstigen Leistu ngen..... 145. 3a.10. Sonstige Leistu ngen auf de m Gebiet der Tele kommunikation..... 148. 3a.11. Rundfunk - und Fe rnsehdienstle istungen..... 151. 3a.12. Auf el ektroni schem Weg erbra chte son stige Leis. Die umsatzsteuerrechtlichen Leistungen lassen sich in zwei Grundbegriffe unterteilen: in Lieferungen und in sonstige Leistungen. Was unter einer sonstigen Leistung zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 9 UStG. Für die umsatzsteuerrechtliche Würdigung eines Geschäftsfalls ist die genaue Bestimmung der Art der Leistung unabdingbar, da sich aus der weiteren Prüfung. § 3 Lieferung, sonstige Leistung (1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). (1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das. § 13b UStG Leistungsempfänger als Steuerschuldner Inhaltsverzeichnis Bereich: FIBU - Info für Anwender Nr. 1202 1. Ziel 2 2. Vorgehensweise Leistungserbringer 3 2.1 Au tomaik nv erwd 4 2. St eu rsch lü vw nd 5 3. Vorgehensweise Leistungsempfänger 7 3.1 Au tomaik nv erwd 8 3.2 St eu rsch lü vw nd 10 4. Details 12 4. L eis t un gr b:Skoaz1 2 4.2 L ei s t un gmpfä r:Skoabz 13 4.3 Üb er si. Die Lieferung und die sonstige Leistung stellen in Deutschland im Umsatzsteuerrecht gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen dar. Eine Sonderform dieser sonstigen Leistung ist die Werkleistung. Diese ist von der Werklieferung abzugrenzen. Bei der Werkleistung handelt es sich, wie auch bei der Werklieferung, gem. § 3 Abs. 4 S. 1 UStG um die Bearbeitung und.